der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Trinitatisgemeinde München
§ 1
Selbstverständnis, Aufgabe, Bekenntnisstand
(1) Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Trinitatisgemeinde München (nachfolgend „Gemeinde“ genannt) steht als Kirche Jesu Christi an ihrem Ort in der Einheit der heiligen, christlichen und apostolischen Kirche, die überall da ist, wo das Wort Gottes rein gepredigt wird und die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet werden. Sie bezeugt Jesus Christus als den Herrn der Kirche, verkündigt ihn als den Heiland der Welt und übt ihren Glauben an ihn im Dienst christlicher Liebe.
(2) Die Gemeinde ist gebunden an die Heilige Schrift Alten und Neuen Testaments als an das unfehlbare Wort Gottes, nach dem alle Lehren und Lehrer der Kirche beurteilt werden sollen. Sie bindet sich daher an die Bekenntnisschriften der evangelisch-lutherischen Kirche, weil in ihnen die schriftgemäße Lehre bezeugt ist, nämlich an die drei ökumenischen Symbole (das Apostolische, das Nicänische und das Athanasianische Bekenntnis), an die ungeänderte Augsburgische Konfession und ihre Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, den Kleinen und Großen Katechismus Luthers und die Konkordienformel.
§ 2
Zugehörigkeit zur Selbständigen Ev.-Luth. Kirche (SELK)
(1) Die Gemeinde und ihre Glieder gehören der Selbständigen Evangelisch-lutherischen Kirche (SELK) an. Die Gemeinde bildet den Pfarrbezirk München im Kirchenbezirk Süddeutschland des Sprengels Süd der SELK.
(2) Für die Gemeinde sind die Grundordnung der SELK und die Ordnung des Kirchenbezirks Süddeutschland verbindlich.
§ 3
Rechtsstatus
(1) Die Gemeinde hat ihren Sitz in München und ist beim Amtsgericht in München als Verein eingetragen (VR Nr. 7057)
(2) Im Rahmen der dafür geltenden Ordnungen (§ 2 Abs. 2) und der Beschlüsse der Synoden verwaltet die Gemeinde ihre Angelegenheiten selbst.
(3) Die Gemeinde wird rechtlich durch den Kirchenvorstand vertreten.
§ 4
Gliedschaft in der Gemeinde
(1) Glied der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde das Sakrament der Heiligen Taufe empfangen hat, wer aus einer Gemeinde der Selbständigen Evangelisch-lutherischen Kirche oder einer mit ihr in Kirchengemeinschaft stehenden Gemeinde überwiesen wurde, wer in die Gemeinde aufgenommen wurde.Die Aufnahme in die Gemeinde soll durch ein Gespräch mit dem Pfarrer, nötigenfalls mit einer Unterweisung in den Hauptstücken des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses und den Ordnungen der Gemeinde vorbereitet werden. Die Aufnahme erfolgt durch den Pfarrer im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand und ist der Gemeinde bekanntzugeben.
(2) Die Gliedschaft in der Gemeinde endet,mit der Überweisung an eine andere Gemeinde der Selbständigen Evangelisch-lutherischen Kirche oder an eine mit ihr in Kirchengemeinschaft stehenden Gemeinde, mit dem Austritt aus der Gemeinde, durch Ausschluss.Ein Gemeindeglied, das sich der Wortverkündigung entzieht und dem Sakrament des Herrn beharrlich fernbleibt, sondert sich von der Gemeinde ab. Bleiben Bemühungen fruchtlos, das Gemeindeglied in die Gemeinde zurückzuführen, kann diesem vom Kirchenvorstand schriftlich – mit dem Ruf zur Umkehr – mitgeteilt werden, dass es seine Rechte verwirkt hat und aus der Gemeinde ausgeschlossen ist.
§ 5
Rechte und Pflichten in der Gemeinde
(1) Die Gemeindeglieder können erwarten, dass der Pfarrer das Wort Gottes bekenntnisgemäß verkündigt, die Sakramente nach der Einsetzung Christi verwaltet, sie nach Gottes Wort und dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis unterweist, ihnen seelsorgerlich dient und die kirchlichen Amtshandlungen nach den Ordnungen der Kirche vornimmt.
(2) Sie sollen nach ihren Gaben und Kräften kirchliche Aufgaben und Dienste übernehmen. Sie wirken im Rahmen dieser und anderer kirchlicher Ordnungen bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei der Bildung kirchlicher Organe mit.
(3) Die Beitragspflicht regelt § 14 der Satzung.
(4) Im Falle des Ausschlusses aus der Gemeinde (vgl. § 4 Abs. 2 Buchst. c) ist dem Betroffenen mitzuteilen, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Monaten beim Bezirksbeirat Einspruch erheben kann.
§ 6
Gemeindeversammlung
(1) Zur Gemeindeversammlung gehören der Pfarrer oder Pfarrverweser und die Glieder der Gemeinde. Stimmberechtigt sind alle konfirmierten oder in die Gemeinde aufgenommenen Glieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Gemeindeversammlung wird vom Pfarrer geleitet. Im Falle seiner Verhinderung kann die Gemeindeversammlung mit seiner Zustimmung ein stimmberechtigtes Gemeindeglied mit der Leitung beauftragen.
(2) Die Gemeindeversammlung ist berechtigt, in allen eigenen Angelegenheiten der Gemeinde zu beraten und Beschlüsse zu fassen.
(3) Die Gemeindeversammlung wird auf Beschluss des Kirchenvorstands vom Pfarrer unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Bekanntgabe im Gottesdienst und schriftliche Mitteilung einberufen, und zwar mindestens eine Woche vorher. Die Gemeindeversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Eine Gemeindeversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens der zehnte Teil der stimmberechtigten Gemeindeglieder schriftlich beim Pfarrer beantragt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Gemeindeversammlung ist beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, falls diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(5) Über die Beratungen und Beschlüsse jeder Gemeindeversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 7
Aufgaben der Gemeindeversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Gemeindeversammlung gehört es insbesondere:
den Pfarrer zu wählen,
die Kirchenvorsteher zu wählen,
die Gemeindevertreter für die Kirchenbezirkssynode zu wählen,
über Anträge an die Kirchensynode und an die Bezirkssynode zu beraten und zu beschließen,
über Anträge, über gemeindliche Ordnungen, über den Gemeindehaushalt und alle wichtigen finanziellen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen,
dem Kirchenvorstand mit dem Kassenführer Entlastung zu erteilen,
den jährlichen Gemeindebericht des Pfarrers entgegenzunehmen und gegebenenfalls zu beraten,
Kassenprüfer zu bestellen.
(2) In besonderen Fällen kann die Leitung der Gemeindeversammlung vom Kirchenvorstand oder der Gemeindeversammlung auch einem Mitglied des Bezirksbeirates oder der Kirchenleitung übertragen werden.
(3) Bei Beschlüssen ist Einmütigkeit anzustreben. Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung angegeben sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, wenn ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht. Wer am Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung darüber nicht teilnehmen. Die Beschlüsse sind der Gemeinde bekannt zu geben.
§ 8
Pfarrer
(1) Das Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung ist Stiftung Christi zum Dienst an seiner Gemeinde.
(2) Der Pfarrer hat als der berufene Hirte der Gemeinde den Auftrag, das Wort Gottes öffentlich zu verkündigen und die Sakramente zu verwalten. Er leitet die Gemeindegottesdienste, nimmt Amtshandlungen vor, unterweist im christlichen Glauben und betreut die Gemeindeglieder seelsorgerlich. Im Übrigen regelt sich sein Dienst nach der Pfarrerdienstordnung.
(3) Bei der Wahrnehmung dieses Auftrags ist er auf die Fürbitte, den Schutz und die Fürsorge der Gemeinde und ihre Mitarbeit angewiesen.
(4) Die Berufung eines Pfarrers erfolgt gemäß der Pfarrerdienstordnung der SELK (§ 10 PDO, Anlage).
(5) Der berufene Pfarrer wird in der Regel von dem zuständigen Superintendenten in einem Gottesdienst in sein Amt eingeführt und dabei an die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß seinem Ordinationsgelübde erinnert.
§ 9
Kirchenvorstand
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus dem Pfarrer als dem Vorsitzenden und sieben, mindestens jedoch vier Kirchenvorstehern. Er bestimmt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenführer und den Schriftführer. Er führt die Geschäfte der Gemeinde. Der Dienst der Kirchenvorsteher ist ein Ehrenamt.
(2) Die Kirchenvorsteher sind von der Gemeindeversammlung in geheimer Wahl zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat, mindestens aber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Die Vorsteher werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder, die gemeinschaftlich zu handeln haben. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass jeweils einer der beiden Vertretungsberechtigten der Pfarrer sein muss, es sei denn, er ist verhindert.
(4) Der Kirchenvorstand soll in der Regel jeden zweiten Monat zu einer Sitzung zusammenkommen. Die Sitzungen werden vom Pfarrer oder, im Fall seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Auf Verlangen von zwei Kirchenvorstehern ist unverzüglich eine Sitzung einzuberufen.
(5) Der Kirchenvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beratungen des Kirchenvorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Pfarrer und von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(6) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den Schaden, der der Gemeinde aus der Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.
§ 10
Aufgaben des Kirchenvorstands
(1) Der Kirchenvorstand als Organ der Gemeinde hat außer den in §§ 9 und 11 genannten Aufgaben, die folgenden wahrzunehmen:Die Gemeindeversammlung vorzubereiten (vgl. auch § 11 Abs. 4) und ihre Beschlüsse auszuführen,
das Gemeindevermögen zu verwalten,
Mitarbeiter für den Dienst in der Gemeinde zu gewinnen und zu berufen,
bei Aufnahme und Ausschluss von Gemeindegliedern mitzuwirken, und
die Gemeindeinteressen gegenüber Dritten wahrzunehmen.(2) Bei Beschlüssen des Kirchenvorstands ist Einmütigkeit anzustreben. Wer am Verhandlungsgegenstand persönlich beteiligt ist, darf an der Abstimmung darüber nicht teilnehmen.
(3) Zu den Kirchenvorstandssitzungen können auch andere Gemeindeglieder oder Mitglieder kirchlicher Organe eingeladen werden.
(4) Über alle Angelegenheiten, die die Seelsorge betreffen, die vertraulich sind oder als vertraulich beschlossen wurden, ist Verschwiegenheit zu wahren.
§ 11
Kirchenvorsteher
(1) Die Kirchenvorsteher sind im besonderen Maße für das geistliche Leben in der Gemeinde und die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben verantwortlich. Sie unterstützen den Pfarrer in seinem Dienst.
(2) Zu Kirchenvorstehern sollen Personen gewählt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, der Gemeinde seit längerer Zeit angehören und sich treu am gemeindlichen Leben beteiligen.
(3) Ehegatten, Geschwister sowie Eltern und deren Kinder sollten in der Regel nicht gleichzeitig Kirchenvorsteher in der Gemeinde sein.
(4) Die Wahl der Kirchenvorsteher bereitet der Kirchenvorstand vor. Er nimmt dazu Vorschläge entgegen, die von jedem stimmberechtigten Gemeindeglied eingereicht werden können. Sie müssen mindestens zwei Wochen vor der Wahl vorliegen. Der Gemeinde sind die Kandidaten eine Woche vor der Wahl bekannt zu geben. Die Wahl selbst ist in § 9 Abs. 2 geregelt.
(5) Erfolgt innerhalb von vierzehn Tagen kein begründeter Einspruch gegen die Wahl, werden die Gewählten vom Pfarrer im Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Über einen Einspruch entscheidet der Bezirksbeirat.
(6) Ein Kirchenvorsteher scheidet aus dem Kirchenvorstand aus, wenn er sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Pfarrer niederlegt oder wenn er aus der Gemeinde ausscheidet.
(7) Ein Kirchenvorsteher kann vom Kirchenvorstand zur Niederlegung seines Amtes aufgefordert werden, wenn er seinem Dienst nicht mehr ordnungsgemäß nachkommt, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder sich nicht mehr treu zu Wort und Sakrament hält. Kommt der Kirchenvorsteher der Aufforderung nicht nach, so kann er – nachdem ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist – durch Beschluss der Gemeindeversammlung seines Amtes enthoben werden.
§ 12
Weitere Mitarbeiter
(1) Zum Dienst in der Gemeinde können Gemeindeglieder als Lektoren, Katecheten, Organisten, Chorleiter, Küster, Jugendleiter, Alten- und Krankenpfleger sowie sonstige Helfer bestellt werden.
(2) Die Mitarbeiter werden durch den Kirchenvorstand unter Festlegung ihrer Aufgaben berufen. Sie können im Gottesdienst eingeführt werden.
§ 13
Haushalt der Gemeinde
(1) Der Haushalt der Gemeinde wird bestritten durch Beitrage, Kollekten und Spenden der Gemeindeglieder (vgl. § 14) sowie durch sonstige Einnahmen.
(2) Alle einkommenden Geldmittel dürfen nur zu kirchlichen und gemeindlichen Zwecken verwendet werden.
(3) Die Gemeinde soll jährlich einen Haushaltsplan aufstellen. Dabei hat sie darauf zu achten, dass durch größere Gemeindeaufgaben wie Bauten, Instandhaltungsmaßnahmen oder Personaleinstellungen das Aufkommen für die gesamtkirchliche Umlage nicht beeinträchtigt wird. Bevor die Gemeinde Aufgaben in Angriff nimmt, die in erheblichem Umfange den Haushalt der Gemeinde belasten, legt sie ihre Pläne dem Bezirksbeirat vor.
(4) Die Gemeindekasse ist von dem durch den Kirchenvorstand bestellten Kassenführer unter Beachtung des verabschiedeten Haushaltsplanes in Einnahmen und Ausgaben so zu führen, dass jederzeit eine Übersicht über die Kassenverhältnisse möglich ist. Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres ist vom Kassenführer eine Jahresabschlussrechnung zu erstellen.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Gemeindekasse nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres und beantragen die Entlastung des Kassenführers, wenn die Kasse ordnungsgemäß geführt wurde.
§ 14
Beiträge der Gemeindeglieder
Die Glieder der Gemeinde sind nach Gottes Wort verpflichtet, zur Erfüllung der kirchlichen und gemeindlichen Aufgaben mit Beiträgen, Spenden und Kollekten freiwillig und in angemessener Höhe beizutragen.
§ 15
Vermögen der Gemeinde
Das Vermögen der Gemeinde ist sparsam und wirtschaftlich zu verwalten. Dies schließt ein, dass die zur Erhaltung der einzelnen Vermögensteile erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig und in ausreichendem Umfange getroffen werden.
§ 16
Gemeinnützigkeit
(1) Die Gemeinde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der evangelisch-lutherischen Religion. Dieser religiöse Zweck wird auf Grundlage des in § 1 definierten Selbstverständnisses insbesondere durch das Feiern gemeinsamer Gottesdienste und Andachten, die Spendung der kirchlichen Sakramente, den Amtshandlungen bei Trauungen und Bestattungen sowie in der Unterweisung von Kindern und Jugendlichen, in der Kinder- und Jugendarbeit, in Gemeindegesprächs- und Bibelkreisen sowie bei der Unterstützung diakonischen und missionarischen Engagements verwirklicht.
(2) Die Gemeinde ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Gemeinde dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinde.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 17
Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung der Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindeversammlung geändert werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder. Der Gemeinde ist jede geplante Änderung der Satzung mit der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben. Der Bekenntnisstand der Gemeinde kann nicht geändert werden.
(2) Zur Auflösung der Gemeinde bedarf es eines Beschlusses der Gemeindeversammlung. Die Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Gemeindeglieder an ihr teilnehmen. Ist sie nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Gemeindeversammlung einzuberufen, die sechs Wochen später stattfindet und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Gemeindeglieder beschlussfähig ist. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Gemeindeglieder erforderlich.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Ein Anspruch einzelner Gemeindeglieder auf Beteiligung am Gemeindevermögen besteht nicht.
Anlage
Pfarrerdienstordnung der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche
§ 10 Berufung in eine Gemeinde
(1) Wird eine Pfarrstelle vakant, so hat der zuständige Superintendent die Kirchenleitung zu unterrichten. Nach Rücksprache mit der Kirchenleitung haben der Superintendent und der Kirchenvorstand der Gemeinde oder die Kirchenvorstände des Pfarrbezirks die Neubesetzung der Pfarrstelle vorzubereiten.
(2) Das Berufungsrecht liegt beim Pfarrbezirk. Die Berufung in eine Pfarrstelle erfordert einen Beschluss der Gemeindeversammlung(en). Das Berufungsrecht ist auf einen Pfarrer im Teildienstverhältnis beschränkt, wenn der Stellenplan die Pfarrstelle als solche ausweist.
Die Kirchenleitung und der zuständige Kirchenbezirksbeirat sind berechtigt, der Gemeindeversammlung Kandidaten vorzuschlagen; darüber hinaus ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu allen weiteren in der Gemeindeversammlung zur Wahl stehenden Kandidaten zu äußern. Bei der Wahl sind Einvernehmen mit der Kirchenleitung und mit dem Bezirksbeirat herzustellen und Einmütigkeit innerhalb der Gemeinde anzustreben.
Verlaufen drei Berufungen ergebnislos, so hat die Kirchenleitung das Recht, im Einvernehmen mit dem Kirchenbezirksbeirat die Pfarrstelle auf Zeit zu besetzen.
(2a) Das Berufungsrecht ruht, wenn der Stellenplan dies ausweist. In diesen Fällen haben Superintendent und Bezirksbeirat zusammen mit der Kirchenleitung die ausreichende geistliche Versorgung der Gemeinde(n) sicherzustellen.
(3) Ein Pfarrer, der nicht wenigstens fünf Jahre in seiner Gemeinde tätig war, soll von einer anderen Gemeinde nicht berufen werden. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Bezirksbeirates.
(Fassung vom 22.02.2015)